Anklage gegen „Letzte Generation“ – ein massiver Angriff auf demokratische Rechte

Mehrere deutsche Staatsanwaltschaften haben die Klimaschutzgruppe „Letzte Generation“ wegen Bildung einer kriminellen Vereinigung nach § 129 Strafgesetzbuch angeklagt. Die Anklagen sind ein massiver Angriff auf die Vereinigungs-, Versammlungs- und Meinungsfreiheit, zentrale Grundrechte, ohne die es keine Demokratie geben kann, sondern allenfalls einen autoritären Polizeistaat mit demokratischer Fassade.

Mit der Anklage nach § 129 wird eine Gruppe, die politische Ziele verfolgt, auf eine Stufe mit kriminellen Banden gestellt. Protestformen, wie ziviler Ungehorsam, werden kriminalisiert. Und ein Betroffener muss die inkriminierten Taten nicht selbst begangen haben, um verurteilt zu werden. Es genügt, dass er Mitglied der angeklagten Vereinigung war.

Carla Hinrichs vom "Aufstand der Letzten Generation" wird im Februar 2022 bei einer Blockade der A100 in Berlin weggetragen. [Photo by Stefan Müller / wikimedia / CC BY 2.0]

Die Generalstaatsanwaltschaft München hat beim Landgericht München I am 28. Februar 2025 fünf Mitglieder der „Letzten Generation“ angeklagt, die sich inzwischen aufgelöst hat. Sie wirft den Aktivisten vor, eine kriminelle Vereinigung gebildet zu haben, die auf das Begehen von Straftaten gerichtet gewesen sei. Die Anklageschrift umfasst 149 Seiten. Unter den Beschuldigten befindet sich die bekannte Klimaaktivistin Carla Hinrichs, die frühere Pressesprecherin der Gruppe. Ebenfalls angeklagt ist der Gründer des Augsburger Klimacamps, Ingo Blechschmidt.

Die Generalstaatsanwaltschaft München hatte zuvor im Mai 2023 bereits eine bundesweite Razzia gegen die „Letzte Generation” durchgeführt, bei der 170 Polizisten 15 Objekte in sieben Bundesländern durchsuchten. Dabei wurden auch die Internetseite der Gruppe vorübergehend abgeschaltet, Gelder beschlagnahmt und Telefone abgehört. Die „kriminellen Taten“, die den Angeklagten zur Last gelegt werden, bestanden ausschließlich aus friedlichen Protesten. Meist klebten sich Aktivisten auf der Straße oder anderswo fest und behinderten dadurch kurzzeitig den Straßenverkehr oder sonst den Betrieb.

Die AfD hatte 2023 beantragt, die Letzte Generation „unter Zuhilfenahme des Bundesamtes für Verfassungsschutz“ auszuspionieren und ein Verbot zu prüfen. Das Vorgehen der Staatsanwaltschaften und Polizeibehörden setzt nun die Forderung der Rechtsextremen in die Tat um.

Die Staatsanwaltschaft Neuruppin hat ebenfalls Anklage gegen fünf Mitglieder der Klimaschutzgruppe wegen des Verdachts der Bildung einer kriminellen Vereinigung erhoben. Hier geht es um Aktionen bei Anlagen der Ölraffinerie PCK in Schwedt, wo die Aktivisten ein Ventil zudrehten, sowie um Aktionen am Hauptstadtflughafen BER, wo sie sich am Flughafengelände festklebten und mit Fahrrädern über das Gelände fuhren. Im Museum Barberini in Potsdam, bewarfen sie ein Monet-Gemälde mit Kartoffelbrei. Das Gemälde befand sich dabei hinter Glas und wurde nicht beschädigt. Die Staatsanwaltschaft Neuruppin prüft den Verdacht auf „Bildung einer kriminellen Vereinigung“ nach § 129 StGB seit Dezember 2022.

Auch die Staatsanwaltschaft Flensburg führt ein entsprechendes Ermittlungsverfahren gegen die „Letzte Generation”.

Mafia-Paragraf 129

Der § 129 Strafgesetzbuch wird auch als „Mafia-Paragraf” bezeichnet, da er sich eigentlich gegen organisierte Kriminalität, Mafia- und Rockerbanden oder Wirtschaftskriminelle richtet. Die meisten Menschen bringen den Begriff eher mit mafiösen Strukturen in Verbindung als mit Klimaaktivisten, die für Umweltschutz protestieren. Paula Zimmermann, Expertin für Meinungs- und Versammlungsfreiheit bei Amnesty International in Deutschland, erklärte:

Mit der Anklage erreicht die Kriminalisierung von Klimaprotest in Deutschland eine neue Eskalationsstufe. Der Paragraf 129 StGB dient eigentlich zur Bekämpfung organisierter Kriminalität. Seine Anwendung auf gewaltfreien Protest kriminalisiert zivilgesellschaftliches Engagement und schränkt damit demokratische Freiräume ein. Unliebsamen Protest mit Mitteln des Strafrechts zu delegitimieren und einzuschüchtern, steht im Widerspruch zur Meinungs- und Versammlungsfreiheit, wie sie in den Menschenrechten und im Grundgesetz verankert sind.

Die Ermittlungsmethoden, mit denen insbesondere die Generalstaatsanwaltschaft München gegen die Klimagruppe vorging, sind sonst typisch für autoritäre Polizeistaaten:

  • das Abhören des Pressetelefons der Bewegung über Monate, wodurch auch Gespräche mit Journalisten aufgezeichnet wurden;
  • die Beschlagnahme von tausenden Adressen von Fridays for Future-Aktivisten, obwohl deren Protestformen sich von denen der „Letzten Generation” unterscheiden;
  • die vorübergehende Abschaltung der Internetseite mit dem Hinweis, die „Letzte Generation“ stelle eine kriminelle Vereinigung gemäß § 129 StGB dar.

Der Hauptvorwurf, der die Verfolgung als „kriminelle Vereinigung“ begründen soll, besteht in der Einordnung ihrer Blockaden des Straßenverkehrs mittels sich Festkleben als „Nötigung“. Schon dieser Vorwurf ist aber heftig umstritten. Gerade untere Instanzen mit jüngeren Richtern haben ihn immer wieder abgelehnt.

Die Kriminalisierung von Blockaden, friedlichen Protesten und Störungen des Verkehrs und des Betriebs von Unternehmen als Gewalt und Nötigung und die Verfolgung von Protestgruppen wie Mafiabanden sind weitreichende Schritte in den Polizeistaat. Die „Letzte Generation“ hat diese Mittel zudem zwischenzeitlich aufgegeben und sich umbenannt.

Für die deutsche Friedens- und Umweltschutzbewegung waren derartige Mittel des zivilen Ungehorsams über Jahrzehnte hinweg zentral. 1983 hatten sich auch führende Intellektuelle, wie die Schriftsteller Heinrich Böll, Günter Grass, Walter Jens, der Theologe Helmut Gollwitzer und der spätere Innenminister Otto Schily an Sitzblockaden gegen die atomare Nachrüstung vor US-Kasernen beteiligt.

Demonstrationen und Flashmobs behindern fast zwangsläufig mehr oder weniger den Verkehr. Auch Betriebsbesetzungen und Streiks, die über das extrem restriktive deutsche Streikrecht und die Zwangsjacke der Gewerkschaften hinausgehen, können nach einem solchen Verständnis als Nötigung interpretiert und Gruppen, die sie organisieren, kriminalisiert, verfolgt und verboten werden.

Genau darum geht es den Staatsanwaltschaften, die die „Letzte Generation“ so erbittert verfolgen. Mit Ausnahme der Paragrafen 129a und 129b StGB, die sich gegen „terroristische Vereinigungen“ richten, gibt es keine andere Norm, mit der ähnlich scharf und repressiv gegen Mitglieder einer Organisation vorgegangen werden kann und die den Polizei- und Sicherheitsbehörden derart weitreichende Befugnisse zu ihrer Unterdrückung gibt.

Schwere der Tat spielt keine Rolle

Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts erfasst sie jede „irgendwie geartete Tätigkeit, die den Zwecken der Vereinigung dienlich ist“. Es ist nicht erforderlich, selbst schwerer Straftaten beschuldigt zu werden, es reicht aus, mit der Organisation „etwas zu tun zu haben“, um Ziel von Bespitzelung, Durchsuchung, Beschlagnahmung, Festnahme und Anklage zu werden.

Die strafrechtliche Kommentarliteratur und höchstrichterliche Rechtsprechung haben daher, um einen gewissen rechtsstaatlichen Anschein zu wahren, bislang stets verlangt, dass von einer „kriminellen Vereinigung“ eine „erhebliche Gefahr für die öffentliche Sicherheit“ ausgehen muss. Dies galt stets als ein sogenanntes „ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal“, das heißt, es wird in das Gesetz hineininterpretiert, um es verfassungskonform auslegen zu können.

Seit 2017 gibt es aber Stimmen, die dieses ungeschriebene Tatbestandsmerkmal in Frage stellen. Denn nach einem Rahmenbeschluss der EU von 2008, der von Deutschland 2017 umgesetzt wurde, wird die „kriminelle Vereinigung“ nun im Gesetz genauer definiert. War es bis dahin lediglich eine Organisation, „deren Zwecke oder deren Tätigkeit darauf gerichtet sind, Straftaten zu begehen“, hieß es im Text ab 2017, „deren Zweck oder Tätigkeit auf die Begehung von Straftaten gerichtet ist, die im Höchstmaß mit Freiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren bedroht sind“. Bemerkenswert ist hier, dass im Rahmenbeschluss der EU noch das Doppelte vorgesehen war, nämlich vier Jahre.

Hätte Deutschland lediglich den Rahmenbeschluss umgesetzt, wären die Anklagen gegen die „Letzte Generation“ von vornherein nicht möglich gewesen. Die einfache Nötigung wird im Höchstmaß mit einer Freiheitsstrafe von drei Jahren bestraft.

Auch bei zahlreichen anderen Straftaten liegt die Höchststrafe bei mindestens zwei, aber unter vier Jahren. Darunter fallen Bedrohung (bis zu drei Jahre), Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte (bis zu drei Jahre, nicht zu verwechseln mit dem deutlich schwerer bestraften Delikt „Tätlicher Angriff auf Vollstreckungsbeamte“), Belohnung und Billigung von Straftaten (bis zu drei Jahre, darunter können z.B. auch die Befürwortung des 7. Oktober oder von Russlands Invasion der Ukraine fallen), Beleidigung, Verleumdung, Üble Nachrede (bis zu zwei Jahre), Beleidigung von Personen des politischen Lebens (bis zu drei Jahre), Verunglimpfung des Staates und seiner Symbole (bis zu drei Jahre), Verletzung von Flaggen und Hoheitszeichen ausländischer Staaten (bis zu zwei Jahre), schwerer Hausfriedensbruch (bis zu zwei Jahre), Landfriedensbruch (bis zu drei Jahre), Leugnung oder Verharmlosung von Völkermord oder Kriegsverbrechen (bis zu drei Jahre), Sachbeschädigung bzw. unbefugte Veränderung des Erscheinungsbildes einer fremden Sache (z.B. Graffiti, bis zu zwei Jahre).

Wegen solcher Delikte kann in Deutschland, verzichtet man auf das ungeschriebene Tatbestandsmerkmal „erhebliche Gefahr für die öffentliche Sicherheit“, jede noch so harmlose Gruppierung verfolgt werden wie eine schwerkriminelle Mafiaorganisation – und wird es auch tatsächlich, wie die „Letzte Generation“.

Allerdings haben auch nach der Strafrechtsreform von 2017 sowohl der BGH wie auch die Literatur daran festgehalten, dass eine „kriminelle Organisation“ nicht nur bestimmte Straftaten begehen, sondern auch nach wie vor eine „erhebliche Gefahr für die öffentliche Sicherheit“ darstellen muss, wie ein Aufsatz im Verfassungsblog aufzeigt. Manche anderen Staatsanwaltschaften, wie in Berlin, haben das Vorgehen in München bislang abgelehnt.

Dieses steht allerdings im Zeichen der Zeit. Insbesondere das Vorgehen gegen palästinensische Proteste gegen den Völkermord in Gaza, auch in Berlin, und gegen die „Palästina-Solidarität Duisburg“, zeigt, dass einflussreiche Teile des Staates nicht mehr bereit sind, Protest hinzunehmen, ganz gleich wie friedlich und harmlos er ist.

Diese Repression wird mit der Eskalation von Krieg und Militarismus unweigerlich zunehmen. Umso wichtiger ist es, ihr politisch entgegenzutreten. Dies tut konsequent die Sozialistische Gleichheitspartei.