Bundesverfassungsgericht lehnt Verbot der NPD ab

Das Bundesverfassungsgericht hat am Dienstag ein Verbot der NPD abgelehnt. Das Urteil fiel einstimmig. Das Gericht begründete seine Entscheidung damit, dass die rechtsextreme Partei zwar verfassungsfeindlich und wesensverwandt mit dem Nationalsozialismus sei, nicht aber bedeutend genug, um die Demokratie ernsthaft zu gefährden.

Es fehle „derzeit an konkreten Anhaltspunkten von Gewicht, die es möglich erscheinen lassen, dass ihr Handeln zum Erfolg führt“, begründete Gerichtspräsident Andreas Voßkuhle das Urteil.

Es handelt sich bereits um das zweite Verbotsverfahren gegen die NPD, das in Karlsruhe gescheitert ist. 2003 hatten die Verfassungsrichter ein erstes Verbotsverfahren eingestellt, weil derart viele V-Leute des Geheimdiensts in den Führungsgremien der Partei saßen, dass ein rechtstaatliches Verfahren nicht gewährleistet war. Nach Ansicht der Richter handelte es sich bei der NPD „der Sache nach um eine Veranstaltung des Staates“.

Damals hatten Bundesrat, Bundestag und Bundesregierung einen gemeinsamen Antrag auf Verbot der NPD gestellt. Im Dezember 2013 reichte dann der Bundesrat als Vertretung der Länder einen neuen Verbotsantrag ein. Nachdem die zuständigen Innenminister versichert hatten, sie hätten ihre V-Leute aus den Führungsgremien der Partei abgezogen, eröffnete der Zweite Senat des BVerfG zwei Jahre später das Hauptverfahren, das nun mit der Ablehnung des Antrags zu Ende gegangen ist.

Die Entscheidung kam zwar nicht überraschend, sie hatte sich seit längerem abgezeichnet. Sie wurde aber trotzdem mit Spannung erwartet, weil das Verfassungsgericht mit seinem Urteil die Kriterien für das Verbot einer Partei neu festlegte.

In der bisherigen Geschichte der Bundesrepublik gab es erst zwei Parteiverbote, und diese liegen über 60 Jahre zurück. 1952 wurde die relativ unbedeutende, faschistische Sozialistische Reichspartei und 1956 die traditionsreiche Kommunistische Partei Deutschlands (KPD) verboten.

Das Verfahren gegen die KPD war ein Gesinnungsprozess. Im Gerichtssaal wurden ausführlich marxistische Schriften zitiert. Die Justiz beschränkte sich nicht auf ein Verbot der Organisation, sondern verurteilte zahlreiche Mitglieder zu langen Gefängnisstrafen, zog ihr persönliches Vermögen ein und sorgte dafür, dass sie ihren Arbeitsplatz verloren und keinen neuen fanden. Unter den Opfern befanden sich viele, die schon wegen ihres Widerstands gegen die Nazis verfolgt worden waren.

Seine Ablehnung eines NDP-Verbots hat das BVerfG nun damit begründet, dass ein Parteiverbot „kein Gesinnungs- oder Weltanschauungsgebot“ sei. Die Gesinnung der NPD sei zwar menschenverachtend, rassistisch und wesensverwandt mit der Ideologie des Nationalsozialismus. Doch für ein Verbot reiche es nicht aus, dass eine Partei das Ziel verfolge, die freiheitlich-demokratische Grundordnung zu beseitigen. Sie müsse auch das „Potenzial“ haben, dieses Ziel zu erreichen, und planmäßig darauf hinarbeiten.

Das sieht das Gericht bei der NPD nicht gegeben. Die Partei hat seit dem Verbotsantrag massiv an Einfluss verloren. Ihre Mitgliederzahl sei von 28.000 auf 6000 gesunken, sie liege bei Bundestagswahlen im Ein-Prozent-Bereich und sei auch in keinem Landtag mehr vertreten, argumentierte das Gericht. Viele ehemalige Anhänger der NPD unterstützen inzwischen andere rechtsextreme Parteien und Organisationen wie Pegida und die AfD. Die NPD selbst hat bei mehreren Landtagswahlen dazu aufgerufen, die Erststimme der AfD zu geben.

Das Urteil des BVerfG orientiert sich an der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR). Im Falle eines Verbots hätte die NPD Revision bei dem Straßburger Gerichtshof einlegen können, was das BVerfG vermeiden wollte. Straßburg legt für ein Parteienverbot zum teil strengere Maßstäbe an als Karlsruhe.

So reicht es nach der Rechtsprechung des EGMR für ein Verbot nicht aus, dass eine Partei verfassungsfeindliche Ziele verfolgt. Sie muss auch eine realistische Chance haben, ihre Ziele zu verwirklichen. Sie muss über die Mittel und den Einfluss verfügen, um ihre Ziele mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit zu erreichen.

Während der EGMR damit ein reines Gesinnungsurteil ausschließt, kann eine Partei nach ihrer Rechtsprechung dann verboten werden, wenn sie größeren Einfluss gewinnt und damit zu einer Gefahr für die vorherrschende Ordnung wird.

Eine Leitentscheidung des EGMR zu dieser Frage betrifft bezeichnenderweise das Verbot der türkischen Wohlfahrtspartei (Refah) im Jahr 1998. Die Refah-Partei hatte bis 1997 den Ministerpräsidenten gestellt, war dann durch einen „sanften“ Militärputsch von der Macht verdrängt und im folgenden Jahr verboten worden. Ihr stellvertretender Vorsitzender war damals der heutige türkische Präsident Recep Tayyip Erdogan. Der EGMR wies eine Klage der Refah-Partei gegen das Verbot ab. Es unterstützte das Parteiverbot mit der Begründung, die Partei stelle gerade deshalb eine Gefahr für die „demokratische Gesellschaft“ in der Türkei dar, weil sie bei den letzten Parlamentswahlen 21,4 Prozent der Stimmen erhalten habe.

In dieselbe Richtung geht das BVerfG-Urteil zum NPD-Verbot. Im Wesentlichen bedeutet es, dass die Meinungs- und Versammlungsfreiheit für eine Partei nur so lange gilt, wie sie über keinen nennenswerten Einfluss verfügt und die bestehende Ordnung nicht gefährdet.

In vielen Medien und praktisch allen Parteien ist dieses Urteil auf Kritik gestoßen. Sie sind der Ansicht, dass die NPD allein wegen ihrer Gesinnung hätte verboten werden müssen.

So schreibt Heribert Prantl in der Süddeutschen Zeitung: „Die NPD hätte verboten werden müssen – nicht obwohl sie derzeit sehr klein und bei Wahlen unbedeutend ist, sondern gerade deswegen.“ Ein Verbot wäre laut Prantl ein Signal gegen den „aggressiven Rechtspopulismus“ und „ein Akt der Prävention“ gewesen.

Der CSU-Politiker Thomas Kreuzer sagte am Rande einer Tagung seiner Partei: „Ich halte es für einen vollkommenen Trugschluss, zu sagen, wir lassen Radikale so lang gewähren und in Parteien arbeiten, bis sie eine gewisse Relevanz haben und es im Bereich des Möglichen liegt, dass sie ihre Ziele erreichen.“

Die SPD-Politikerin Eva Högl sprach von einem „sehr enttäuschenden“ Urteil: „Eine positive Entscheidung wäre für unser Engagement gegen Rechts hilfreich gewesen.“

Auch die Linken-Politikerin Petra Pau bedauerte das Scheitern des Parteiverbots. Das Gros der Linken sowie zahlreiche Initiativen für Demokratie und Toleranz hätten ein NPD-Verbot gewollt, sagte sie.

Die Partei für Soziale Gleichheit hat dagegen Parteienverbote als Mittel im Kampf gegen rechts stets abgelehnt. Als der Bundesrat vor vier Jahren das NPD-Verbotsverfahren einleitete, erklärte sie unter der Überschrift „Weshalb wir ein NPD-Verbot ablehnen“:

„Das Verbot einer Partei stellt einen schwerwiegenden Angriff auf die demokratischen Rechte der Arbeiterklasse dar. In einer Situation, in der sich Massen vom offiziellen Politikbetrieb abwenden, weil sie sich durch keine im Bundestag vertretene Partei mehr vertreten sehen, reagiert die herrschende Elite, indem sie die Parteifreiheit angreift und sich heraus nimmt zu entscheiden, welche Parteien sich die Bevölkerung aufbauen darf und welche nicht.

Die Geschichte hat mehr als einmal gezeigt, dass solche Einschränkungen demokratischer Rechte letztendlich die rechten und reaktionären Teile der Gesellschaft stärken und ermuntern. Die Arbeiterbewegung wird dadurch hingegen geschwächt, denn sie braucht Freiheit und Demokratie wie die Luft zum Atmen.“

Und vor neun Monaten schrieben wir auf der WSWS in einem Artikel über das Verbotsverfahren: „Ein Verbot der NPD wäre in jeder Hinsicht reaktionär: Es würde die rechtsextremen und fremdenfeindlichen Tendenzen in der Gesellschaft nicht schwächen, sondern stärken; es schüfe einen Präzedenzfall für die Unterdrückung aller, insbesondere linker oppositioneller Bewegungen; und es würde den staatlichen Unterdrückungsapparat, eine Hauptquelle rechter, autoritärer Entwicklungen, stärken.“

Der Ausgang des Prozesses hat diese Warnung bestätigt. Die NPD und andere rechtsextreme Organisationen fühlen sich durch die Ablehnung des Verbots gestärkt, und gleichzeitig hat das BVerfgG ein Urteil verfasst, das gegen eine revolutionäre, sozialistische Partei eingesetzt werden kann, wenn sie Einfluss und Unterstützung gewinnt.

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