Tarifeinheitsgesetz: Bundesverfassungsgericht legitimiert Angriff auf Streikrecht

Mit seinem Urteil hat das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) in letzter Woche das Tarifeinheitsgesetz abgesegnet. Das Gesetz dient dazu, jeglichen Widerstand und Opposition in den Betrieben durch die DGB-Gewerkschaften zu unterdrücken.

Im Juli 2015 war das Gesetz in Kraft getreten. Dagegen hatten vor allem kleinere Gewerkschaften geklagt, weil deren grundgesetzlich garantierte Freiheit, Koalitionen zu bilden und Arbeitskämpfe zu führen, stark eingeschränkt werden soll. Insgesamt lagen elf Klagen vor.

Die Überschrift der Pressemitteilung zum 69-seitigen Urteil ist bereits bemerkenswert: „Das Tarifeinheitsgesetz ist weitgehend (sic!) mit dem Grundgesetz vereinbar“. Die Unvereinbarkeit von Teilen des Gesetzes mache dies aber nicht nichtig. Vielmehr muss der Gesetzgeber – sprich die Bundesregierung – nachbessern. Andere Fälle müssen von Arbeitsgerichten im konkreten Einzelfall entschieden werden.

Das oberste deutsche Gericht in Karlsruhe „hat auch politische Wirkung“, heißt es auf der Website des BVerfG, es sei aber „kein politisches Organ“.“ Sein Maßstab sei allein das Grundgesetz. Fragen der politischen Zweckmäßigkeit dürfen für das Gericht keine Rolle spielen.“

Das Urteil führt diese Selbstdarstellung ad absurdum, denn es hat tiefen Eingriffen in die Grundrechte von Arbeitern, vor allem dem Streikrecht und dem Recht auf Koalitionsfreiheit in Artikel 9 Absatz 3 des Grundgesetzes zugestimmt. Damit hat das Bundesverfassungsgericht sich den Forderungen von Politik, Wirtschaft und DGB-Gewerkschaften gebeugt.

Das Tarifeinheitsgesetz war eigens zu diesem Zweck von Bundesarbeitsministerin Andrea Nahles (SPD) in enger Zusammenarbeit mit dem Deutschen Gewerkschaftsbund (DGB) ausgearbeitet und durchgesetzt worden. Schon 2010 hatten DGB und die Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände (BDA) die Regierung aufgefordert, Arbeiter gesetzlich zu knebeln, die sich nicht länger den DGB-Gewerkschaften unterordnen wollten. Im Januar dieses Jahres war Nahles dann persönlich nach Karlsruhe gereist, um bei der Prozesseröffnung das Anti-Streik-Gesetz zu verteidigen. Ausdrücklich wies sie auf dessen „Befriedungsfunktion“ hin.

Die gesetzlich verordnete Tarifeinheit soll eintreten, wenn sich konkurrierende Gewerkschaften nicht auf ein gemeinsames Vorgehen bei Tarifverhandlungen einigen können. Dann soll als Tarifpartner eines Unternehmenens nur die Gewerkschaft anerkannt werden, die „die meisten Beschäftigten in einem Betrieb“ organisiert hat. Weil das in der Regel die DGB-Gewerkschaften sind, wird den Spartengewerkschaften wie der Gewerkschaft der Lokführer (GdL), der Vereinigung Cockpit (Piloten), UFO (Fluglotsen), GdF (Vorfeldlotsen) und dem Marburger Bund (Ärzte) das Recht auf Tarifabschlüsse und damit die Existenzgrundlage entzogen.

Der Erste Senat hat dies in seiner Urteilsbegründung gebilligt. „Das Grundrecht vermittelt jedoch kein Recht auf unbeschränkte tarifpolitische Verwertbarkeit von Schlüsselpositionen und Blockademacht zum eigenen Nutzen“, heißt es direkt im ersten Leitsatz des Urteils mit einem deutlichen Wink an die Spartengewerkschaften der Piloten, Lokführer, Lotsen und Ärzte.

Der Artikel 9 Grundgesetz berechtige den Gesetzgeber, „strukturelle Voraussetzungen dafür zu schaffen, dass Tarifverhandlungen […] einen fairen Ausgleich ermöglichen und […] angemessene Wirtschafts- und Arbeitsbedingungen hervorbringen können“. Im Klartext: Das Grundgesetz lässt es zu, dass der Gesetzgeber dieses einschränkt. Der Gesetzgeber „ist auch nicht gehindert, Rahmenbedingungen zu verändern, so aus Gründen des Gemeinwohls, um gestörte Paritäten wieder herzustellen oder um einen fairen Ausgleich auf einer Seite zu sichern“. Das Verhältnis der Gewerkschaften untereinander zu regeln, sei ein „legitimes Ziel“.

Die Verfassungsrichter gaben der Bundesregierung nur wenige Aufgaben auf. Zunächst sollen Fachgerichte prozessrechtliche Möglichkeiten nutzen, um „möglichst zu vermeiden“, dass Gewerkschaften ihre Mitgliederzahlen in Unternehmen offenlegen müssen, um herauszufinden, welche denn die größere ist. „Wenn dies nicht in allen Fällen gelingt, ist das mit Blick auf das gesetzgeberische Ziel jedoch insgesamt zumutbar“, heißt es in der Presseerklärung.

Außerdem sollen Vorkehrungen getroffen werden, „die sichern, dass in einem Betrieb die Interessen von Angehörigen kleinerer Berufsgruppen, deren Tarifvertrag verdrängt wird, hinreichend berücksichtigt werden“. Dass dies im Tarifeinheitsgesetz nicht geregelt ist, halten die Richter für verfassungswidrig. Doch die „Defizite betreffen nicht den Kern der Regelung“. Die Bundesregierung muss lediglich bis zum 31. Dezember 2018 nachbessern. Bis zu einer Neuregelung kann ein Tarifvertrag nur „verdrängt“ (ausgehebelt) werden, „wenn plausibel dargelegt werden kann, dass die Mehrheitsgewerkschaft die Interessen der Berufsgruppen, deren Tarifvertrag verdrängt wird, ernsthaft und wirksam in ihrem Tarifvertrag berücksichtigt hat“. Es würde schon genügen, die kleineren Vereinigungen „anzuhören“.

Zwei Richter gaben ein Sondervotum ab und schlossen sich dem Urteil des Ersten Senats nicht an. „Die Vorstellung einer ‚widerspruchsfreien Ordnung der Arbeitsbeziehungen‘“, womit die Bundesregierung das Gesetz begründet hatte, schreiben sie, „gehört einer durchaus problematischen Vergangenheit an“. Auch „Hoffnungen auf ordentliche Verhältnisse, die letztlich auf die Einheitsgewerkschaft zielen“, erteile das Artikel 9 Grundgesetz eine deutliche Absage. „Der Gesetzgeber darf sich auch nicht dazu hergeben, Arbeitgeber vor einer Vielzahl der Forderungen konkurrierender Gewerkschaften zu schützen“, urteilen sie über eine weitere Gesetzesbegründung der Bundesregierung.

Mehrere Juristen haben in Zeitungskommentaren das Urteil scharf kritisiert. Der ehemalige Professor der Hochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung (HS Bund) Hans Jochen Reinert zeigte sich in einem Gastbeitrag in der Frankfurter Rundschau „überrascht“, dass das Bundesverfassungsgericht das Gesetz „jetzt doch durchgewunken“ habe.

Die Mehrheit des Senats habe „die frühzeitig vorgebrachten Bedenken renommierter Verfassungsjuristen gegen das Gesetz achtlos zur Seite geschoben“. Selbst der Wissenschaftliche Dienst des Bundestages sei in einem Gutachten zu dem eindeutigen Ergebnis gelangt, „dass die gesetzlich angeordnete Verdrängung des von einer kleineren Gewerkschaft ausgehandelten Tarifabschlusses […] mit dem in Art. 9 Abs. 3 Grundgesetz verankerten Prinzip der Koalitionsfreiheit nicht unter einen Hut gebracht werden kann“.

Professor Reinert geht in seiner Kritik sehr weit und sieht die „demokratische Grundordnung“ bedroht. Denn die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts „nährt Zweifel an der Funktionsfähigkeit der Gewaltenteilung in Deutschland“. Wenn im Ergebnis der Lobbyismus von DGB und BDA sowie „politische Ränkespiele die Oberhand gewinnen, erschüttert dies das Fundament der demokratischen Grundordnung“.

Die Bundesregierung, die Arbeitgeberverbände, der Deutsche Gewerkschaftsbund (DGB) und seine großen Einzelgewerkschaften, wie IG Metall und IGBCE (Bergbau, Chemie und Energie) begrüßten das Urteil. DGB-Chef Reiner Hoffmann erklärte: „Das Kernziel des Gesetzes, die freiwillige Zusammenarbeit der Gewerkschaften in einem Betrieb zu fördern, wird nach wie vor ermöglicht. Das begrüßen wir.“ Diese Aussage ist an Zynismus kaum zu überbieten. Die freiwillige Zusammenarbeit der Gewerkschaften stand nie zur Debatte, sonder das Recht der Arbeiter sich vom DGB abzuwenden und in anderen Organisationen zusammenzuschließen, die Verhandlungs- und Streikrecht haben. Mit dem Gesetz wird die Diktatur der DGB-Gewerkschaften in Betrieben gestärkt.

Vordergründig richtet sich das Gesetz gegen die kleineren Spartengewerkschaften. Sie waren entstanden oder hatten an Einfluss gewonnen, weil die DGB-Gewerkschaften seit Jahrzehnten als verlängerter Arm der Konzerne arbeiten und deren Angriffe auf die Beschäftigten durchsetzen.

Dabei sind jedoch weniger die kleinen Sparten-Gewerkschaften das eigentliche Ziel. Wie die Streiks und Arbeitskämpfe der letzten Jahre zeigen, sind GdL, Cockpit und Co. gewillt, jeweils ihre eigenen Deals mit den Konzernen und Unternehmen zu schließen. So hat die GdL 2014 beschlossen, bis ins Jahr 2020 auf Streiks zu verzichten.

Vielmehr soll das Tarifeinheitsgesetz angesichts eines sich abzeichnenden Anstiegs betrieblicher Auseinandersetzungen – in der Autoindustrie, bei den Stahl- und Energiekonzernen, aber auch in der Verwaltung –jede Opposition oder auch nur jede eigenständige Regung von Arbeitern unterdrücken. Gleichzeitig bereiten sich SPD und Gewerkschaften auch auf Widerstand gegen Militarismus, die Aufrüstung der Bundeswehr und Einschränkung demokratischer Rechte vor. Die Anti-Kriegsstimmung in Deutschland ist nicht zuletzt aufgrund der deutschen Geschichte in der arbeitenden Bevölkerung weit verbreitet.

Ähnlich wie SPD und Gewerkschaften bereits während des Ersten Weltkriegs mit ihrem „Burgfrieden“ und nach dem Krieg mit der blutigen Niederschlagung der Novemberrevolution 1918 die Interessen des deutschen Imperialismus durchgesetzt haben, bereiten sie sich erneut auf heftige Auseinandersetzungen mit der Arbeiterklasse vor.

Das vom Bundesverfassungsgericht bestätigte Tarifeinheitsgesetz schreibt nun dem DGB die Funktion einer Monopol- oder Zwangsgewerkschaft zu, ähnlich der Deutschen Arbeitsfront unter den Nazis.

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