Bundestag beschließt Diskriminierung von Parteien

Der Bundestag hat am 22. Juni mit der erforderlichen Zweidrittelmehrheit das Grundgesetz geändert. Parteien können künftig wegen „Verfassungsfeindlichkeit“ von der staatlichen Parteienfinanzierung ausgeschlossen werden, auch wenn sie nicht verboten, also legal sind. Über die Verfassungsfeindlichkeit muss das Bundesverfassungsgericht entscheiden.

Die Grundgesetzänderung wurde in namentlicher Abstimmung von den Regierungsparteien CDU/CSU und SPD sowie von der Linkspartei unterstützt. Die Regierungsparteien stimmten geschlossen dafür. 30 Linken-Abgeordnete stimmten ebenfalls dafür, während sich 20 der Stimme enthielten. Die einzigen Gegenstimmen kamen von den Grünen, die die Änderung geschlossen ablehnten.

Die weitgehend ohne öffentliche Diskussion beschlossene Verfassungsänderung ist ein massiver Angriff auf elementare demokratische Grundsätze, namentlich die Chancengleichheit, die Organisationsfreiheit und das Wahlrecht. Künftig gibt es offiziell zwei Klassen von Parteien – solche die Zugang zu staatlichen Mitteln haben, weil sie die bestehende Ordnung und Machtverhältnisse unterstützen, und solche, die finanziell diskriminiert werden, weil sie dies nicht tun.

Während vordergründig die rechtsextreme NPD (Nationaldemokratische Partei Deutschlands) den Anlass für die Verfassungsänderung bot, richtet sie sich eindeutig gegen Parteien, die der wachsenden Opposition gegen die kapitalistische Ordnung, gegen die damit verbundene soziale Ungleichheit und gegen den wachsenden Militarismus eine sozialistische Orientierung geben.

Als „Verfassungsfeind“ gilt in Deutschland seit dem KPD-Verbot von 1956, wer das durch das Grundgesetz geschützte Privateigentum an den Produktionsmitteln ablehnt. Der kontinuierliche Abbau von demokratischen Grundrechten (Asylrecht), der Aufbau eines Polizeistaats (Zusammenlegung von Polizei und Geheimdiensten) und die internationalen Kriegseinsätze der Bundeswehr gelten dagegen als verfassungskonform, obwohl sie offensichtlich gegen den Buchstaben des Grundgesetzes verstoßen.

Dass die Linkspartei diese Verfassungsänderung unterstützt, zeigt ihren pro-kapitalistischen und staatstragenden Charakter.

Die Anregung für die Änderung kam vom Bundesverfassungsgericht. Dieses hatte es im Januar zwar abgelehnt, die rechtsextreme NPD zu verbieten, weil diese keine Aussicht habe, ihre Ziele zu verwirklichen. Gleichzeitig regten die Richter aber eine Grundgesetzänderung an, um ihr die Parteienfinanzierung zu entziehen.

Nun hat der Bundestag dies in wenigen Monaten praktisch ohne öffentliche Debatte umgesetzt. Die Medien haben darüber eher beiläufig und ganz überwiegend zustimmend berichtet.

Der neugefasste Artikel 21 Absatz 2 des Grundgesetzes lautet nunmehr: „Parteien, die nach ihren Zielen oder dem Verhalten ihrer Anhänger darauf ausgerichtet sind, die freiheitliche demokratische Grundordnung zu beeinträchtigen oder zu beseitigen oder den Bestand der Bundesrepublik Deutschland zu gefährden, sind von staatlicher Finanzierung ausgeschlossen. Wird der Ausschluss festgestellt, so entfällt auch eine steuerliche Begünstigung dieser Parteien und von Zuwendungen an diese Parteien.“

Damit können auch Spenden und Mitgliedsbeiträge für diese Parteien nicht mehr von der Steuer abgezogen werden, was ihre finanzielle Unterstützung aus der Bevölkerung erschwert und eine zusätzliche Diskriminierung darstellt.

Die staatliche Parteienfinanzierung in Deutschland basiert auf relativ komplizierten rechtlichen Regelungen. Anspruch auf staatliche Mittel haben Parteien, die bei der jeweils letzten Europa- oder Bundestagswahl mindestens 0,5 Prozent oder bei einer Landtagswahl 1 Prozent der gültigen Stimmen erreicht haben (§ 18 Abs. 4 Satz 1 PartG). Sie erhalten dann jährlich 0,83 Euro für jede Wählerstimme und 0,45 Euro für jeden Euro, den sie als Mitgliedsbeitrag oder Spende erhalten haben. Dabei werden nur Zuwendungen bis zu 3.300 Euro je natürliche Person berücksichtigt.

Die Höhe der staatlichen Zuschüsse darf die selbst erwirtschafteten Einnahmen nicht überschreiten (relative Obergrenze). Parteien müssen sich daher mindestens zur Hälfte selbst finanzieren. Ferner gibt es eine absolute Obergrenze von derzeit etwa 150 Millionen Euro für sämtliche anspruchsberechtigten Parteien. Wird sie überschritten, wird der erhaltene Betrag jeder Partei entsprechend gekürzt.

Die Mittel, die die etablierten Parteien auf diese Weise kassieren, sind beträchtlich. So erhielten die SPD und die CDU 2016 rund 50 Millionen Euro aus Steuergeldern, die CSU 13, die Grünen 16, die Linke 11,5, die FDP 9, die AFD 6 und die NPD 1,1 Millionen. Nicht eingerechnet sind Abgeordnetendiäten, Fraktionszuschüsse und die steuerliche Begünstigung von Spenden und Beiträgen, die ebenfalls zu Lasten des Fiskus gehen. Hinzu kommen die staatlichen Zuschüsse an die Stiftungen der Parteien, die 2011 mit 423 Millionen Euro rund dreimal so hoch waren wie die direkten Zuschüsse an die Parteien, mit stark steigender Tendenz.

Es handelt sich also bei den etablierten Parteien im buchstäblichen Sinne des Wortes um Staatsparteien, die von diesem finanziert und ausgehalten werden und nach der neuen Regelung diese Unterstützung verlieren, wenn sie als nicht ausreichend staatstreu erachtet werden. Nach dieser obrigkeitsstaatlichen Logik vertreten die Parteien nicht den Bürger gegenüber dem Staat, sondern den Staat gegenüber dem Bürger.

Die Bundeszentrale für politische Bildung (bpb) erklärt den offiziellen Zweck der Parteienfinanzierung denn auch ganz offen in diesem Sinn. Den politischen Parteien werde „in Artikel 21 Grundgesetz der Rang von Verfassungsorganen eingeräumt“, heißt es auf ihrer Website. Sie gälten „als unverzichtbare Mittler zwischen Bevölkerung und Staat“. Deshalb müsse „sichergestellt sein, dass die Parteien über die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen finanziellen Mittel verfügen“.

Die Parteienfinanzierung in der Bundesrepublik hat mehrere Veränderungen durchgemacht, über die in der Regel das Bundesverfassungsgericht entschied.

Nach dem Zweiten Weltkrieg gab es zunächst keine unmittelbaren staatlichen Mittel für die Parteien, nur die Möglichkeit, Spenden vom zu versteuerndem Einkommen abzuziehen, was vor allem Besserverdienern und Unternehmen zugutekam.

1958 erklärte das Bundesverfassungsgericht, der Staat sei nicht verpflichtet, aber berechtigt, den Parteien auch unmittelbar Geld aus Steuermitteln zur Verfügung zu stellen. Nur zwei Jahre vorher hatte dasselbe Gericht die KPD verboten, wenig später die SPD das Godesberger Programm verabschiedet und sich auch formell vollständig von Marxismus und Klassenkampf losgesagt. Da es praktisch nur noch antikommunistische, staatstragende Parteien gab, sollte der Staat diese auch finanzieren können.

1966, im Jahr der ersten Großen Koalition von Union und SPD und dem Beginn einer politischen Krise des bisherigen Parteiengefüges, schränkte das Bundesverfassungsgericht die Staatsfinanzierung jedoch wieder ein und entschied, lediglich eine angemessene Erstattung von Wahlkampfkosten lasse sich rechtfertigen.

Im Jahr darauf wurde das bis heute gültige Parteiengesetz verabschiedet. Es sah vor, dass Parteien mit einem Stimmenanteil von mindestens 2,5 Prozent eine dem Ergebnis entsprechende Wahlkampfkostenpauschale erhalten. Die Verfassungsrichter senkten diese Hürde dann aus Gründen der Chancengleichheit auf die bis heute gültigen 0,5 Prozent.

Nach der Wiedervereinigung und der damit verbundenen Rechtsentwicklung aller Parteien kehrte das Verfassungsgericht – bezeichnenderweise auf eine Klage der Grünen hin – 1992 wieder zu seiner Auffassung von 1958 zurück, wonach eine staatliche Teilfinanzierung der Parteien mit dem Grundgesetz vereinbar sei, und hob die Beschränkung auf die Wahlkampfkostenerstattung auf. Das auf dieses Urteil gestützte Parteiengesetz gilt im wesentlichen bis heute fort.

Die nun beschlossene Änderung ist erneut eine Reaktion auf die Krise des politischen Systems. Alle etablierten Parteien vertreten die Interessen der Finanzoligarchie und haben kaum noch festen Rückhalt unter breiten Bevölkerungsschichten. Vor diesem Hintergrund soll sichergestellt bleiben, dass sie weiterhin staatliche Finanzierung erhalten, soweit sie nicht ohnehin von Unternehmen und reichen Individuen ausgehalten werden.

Die Tätigkeit von Parteien die legal sind, aber als Bedrohung der etablierten Ordnung angesehen werden, soll jedoch möglichst erschwert werden. Zum ersten Mal wird dabei in der Verfassung verankert, dass Parteien aufgrund des Inhalts ihrer Politik diskriminiert werden dürfen, obwohl sie legal sind und gegen kein Gesetz verstoßen.

Es geht dabei, wie gesagt, nicht in erster Linie um die faschistische NPD, die von staatlichen Spitzeln durchsetzt ist. Es geht um die Unterdrückung politischer Alternativen aus der Arbeiterklasse, auch wenn ein direktes Verbot noch nicht möglich oder opportun erscheint.

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