Die fristlose Kündigung der Berliner Supermarkt-Kassiererin Barbara E., in Artikeln oft "Emmely" genannt, ist in einer breiten Öffentlichkeit auf Empörung gestoßen. Die 50-Jährige, die auch nach über dreißig Jahren Tätigkeit gerade einmal 1.700 Euro brutto im Monat verdiente, wurde entlassen, weil sie von einem Kunden liegengelassene Pfandbons im Wert von 1,30 Euro eingelöst hatte. Das Arbeitsgericht und in der Berufungsinstanz auch das Landearbeitsgericht Berlin haben die Kündigung bestätigt.
Hintergrund der öffentlichen Aufmerksamkeit, die der Fall erregte, ist die internationale Finanz- und Wirtschaftskrise. Die Verantwortlichen für diese Krise haben kaum etwas zu befürchten, das Leben einer Kassiererin wird dagegen wegen einer Bagatelle mit dem Segen der Gerichte zerstört. Die World Socialist Web Site hat deshalb das Urteil gegen Emmely als "Klassenjustiz" charakterisiert.
Das hat Professor Volker Rieble aus München auf den Plan gerufen. Der Inhaber des Lehrstuhles für Arbeitsrecht und Bürgerliches Recht an der Ludwig-Maximilians-Universität hat in der Neuen Juristischen Wochenschrift (NJW) einen fünfseitigen Artikel veröffentlicht, der das Urteil gegen Emmely verteidigt und die Justiz in Schutz nimmt, wobei er explizit auf den Artikel der World Socialist Web Site Bezug nimmt.
Riebles Aufsatz verfolgt das Ziel, den Vorwurf der Klassenjustiz zu widerlegen. Tatsächlich tut er das Gegenteil. Sein aggressiver, stellenweise beleidigender Ton, seine bis ins Absurde gesteigerte soziale Voreingenommenheit und seine Parteinahme für Banker und Manager, die Milliarden verzockt oder Steuern hinterzogen haben, unterstreichen den Klassencharakter des Urteils gegen Emmely.
Ungewöhnlich ist, dass die NJW, die wohl renommierteste juristische Fachzeitschrift in Deutschland, eine derart überzogene Polemik veröffentlicht. Das zeigt, dass der Fall Emmely kein Einzelfall ist. Je stärker sich die soziale und wirtschaftliche Krise zuspitzt, desto offener zeigt die Justiz - wie einst in der Weimarer Republik - wieder ihren Klassencharakter.
Weshalb Klassenjustiz?
Der Klassencharakter des Urteils gegen Emmely beruht nicht nur darauf, dass die Richter ihren Ermessensspielraum höchst einseitig gegen die Kassiererin ausgelegt haben. Er zeigt sich auch in der geltenden Rechtspraxis, die von Professor Rieble vehement verteidigt wird.
So gilt im Arbeitsrecht der Grundsatz "Im Zweifel für den Angeklagten" nicht. Der bloße Verdacht eines Fehlverhaltens reicht für eine Kündigung aus, auch wenn das bedeutet: "Einen Arbeitsplatz findet sie nicht mehr", wie Rieble in Bezug auf Emmely mit Genugtuung feststellt, die Kündigung also eine lebenslängliche Strafe bedeutet.
"Strafrechtliche Ahndung und arbeitsrechtlicher Kündigungsschutz sind grundverschieden", belehrt uns der Professor. "Die Kündigung ist keine Strafe für vergangenes Tun, sondern löst das Arbeitsverhältnis für die Zukunft auf, weil für die künftige Zusammenarbeit keine positive Prognose abgegeben werden kann."
Unter Berufung auf höchstrichterliche Urteile rechtfertigt er die "Verdachtskündigung", die gerade nicht Reaktion auf die Straftat sei, sondern auf den von diesem Verdacht ausgehenden Vertrauensentfall. Anders gesagt: Wird ein Arbeitnehmer einer Straftat verdächtigt, kann er unter Hinweis auf das gestörte Vertrauensverhältnis gekündigt werden, auch wenn ihm die Straftat gar nicht nachgewiesen wird.
Auch die fristlose Kündigung Emmelys rechtfertigt Rieble mit einem "unzumutbaren Vertrauensbruch". Den "Vorwurf der Unverhältnismäßigkeit - hier ein Verlust von 1,30 Euro, dort der Verlust des Arbeitsplatzes", lässt er nicht gelten. Er zeige "begrenzte Denkschärfe". "In der Tat wäre der Arbeitsplatzverlust als Strafe oder Sanktion für eine Kleinstraftat unverhältnismäßig", schreibt er. "Nur geht es eben hierum überhaupt nicht. ... Es geht um das Vertrauen für die Zukunft."
Diese Argumentation ist grotesk. Nach dreißigjähriger Tätigkeit soll eine Bagatelle, wie die Einlösung von Pfandbons im Wert von 1,30 Euro, einen nicht wieder gutzumachenden Vertrauensbruch darstellen. Wenn das nicht unverhältnismäßig ist, was dann?
Barbara E. hatte seit 1977 ununterbrochen bei der Supermarktkette Kaisers/Tengelmann gearbeitet. Ein einziges Mal, im Jahr 2005, soll sie in dieser Zeit eine Abmahnung wegen einer Kundenbeschwerde erhalten haben. Der Inhalt dieser Beschwerde oder der Abmahnung wird aber weder im Urteil noch von Rieble genannt. Ansonsten hatte sie sich in dreißig Jahren nichts zuschulden kommen lassen. Das Unternehmen schob lediglich nach der Kündigung noch die (unbewiesene) Behauptung nach, sie habe einmal auf unberechtigte Art und Weise einen so genannten Digitcoupon benutzt und dem Konzern dadurch einen Schaden von 3 Euro zugefügt.
Hinzu kommt, dass dem Konzern durch die Einlösung der Pfandbons gar kein Schaden entstanden ist, da sie rechtmäßig einem nicht mehr zu ermittelnden Kunden gehörten. Das Arbeitsgericht warf Emmely deshalb in der ersten Instanz auch nicht Diebstahl oder Unterschlagung, sondern Betrug vor. Die zweite Instanz führte aus, dass es auf "die strafrechtliche Bewertung" nicht ankomme. Denn schließlich habe sie gemäß Arbeitsanweisung die Bons auch dann nicht selbst verwerten dürfen, wenn "wie hier offensichtlich geschehen, kein Kunde den Bon für sich reklamiert".
Barbara E. hat also, selbst wenn man mit Rieble und den Gerichten die Vorwürfe gegen sie als zutreffend unterstellt, gegen ihren Arbeitgeber keine Straftat begangen, sondern lediglich eine Arbeitsanweisung missachtet.
Auch eine Bagatellgrenze will Rieble nicht gelten lassen, obwohl er selbst eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts anführt, wonach bei Beamten für Unterschlagung aus öffentlichen Kassen eine Bagatellgrenze von 50 Euro gelte, die keine Entfernung aus dem Dienst rechtfertige. Er begründet das damit, dass "das rechtliche Band zwischen Beamten und Dienstherr intensiver ist als die [sic] zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber". Warum beim engeren Band das Vertrauen weniger groß sein soll als beim weiteren, erklärt der Professor nicht.
Barbara E. hatte ihrem Arbeitgeber vorgeworfen, sie sei in Wirklichkeit wegen eines Streiks im Einzelhandel gekündigt worden, an dem sie teilgenommen hatte und wegen dem sie und andere Streikteilnehmer nicht zu einer Betriebsfeier eingeladen worden war. Dieser Vorwurf, den sie auch vor Gericht vortrug, versetzt den Professor in Rage. Worauf sie hinaus wollte, schreibt er, "ist - objektiv betrachtet - ein Sonderkündigungsschutz für streikende Straftäter. Jedem, der schwerste Pflichtverletzungen begangen hat oder plant, wäre dann zu raten, sich augenfällig gewerkschaftlich zu betätigen - um der erwarteten Kündigung eine gewerkschaftliche Motivation zu unterstellen."
Auch hier dreht Rieble die Beweislast einfach um. Hatte er im Fall der Verdachtskündigung argumentiert, der Verdacht einer Straftat reiche für eine Kündigung aus, ohne dass die Straftat nachgewiesen werden müsse, sollen konkrete Anhaltspunkte, dass die Kündigung ihren wirklichen Grund in der Streikteilnahme hat, irrelevant sein. Er wendet sogar Barbara E.’s Vorwurf, sie sei wegen der Streikteilnahme gekündigt worden, gegen sie, indem er ihr unterstellt, sie wolle einen "Sonderkündigungsschutz für streikende Straftäter". Mit dieser Begründung kann jeder Schutz gegen Sanktionen wegen gewerkschaftlicher Betätigung ausgehebelt werden. In beiden Fällen öffnet Riebles Argumentation unternehmerischer Willkür Tür und Tor. Dabei legt im Fall Emmely allein schon der zeitliche Ablauf einen Zusammenhang zwischen Streik und Kündigung nahe. Zudem war der angebliche Missbrauch der Digitcoupons - vor dem Streik - erst nach der fristlosen Kündigung wegen der Pfandbons - nach dem Streik - aufgefallen.
Da der Professor offenbar selbst spürt, dass seine Argumente wenig überzeugen, dämonisiert er die arme Kassiererin regelrecht. Obwohl er selbst zugibt, dass "kein Staatsanwalt eine solche Tat mit dem Schädigungswert von 1,30 Euro verfolgen" würde, bezeichnet er sie unentwegt als "Straftäterin", beschimpft sie als "notorische Lügnerin", wirft ihr vor, ihre Verteidigungsstrategie beruhe "auf Lug und Trug", und fordert schließlich die Staatsanwaltschaft auf, gegen sie zu ermitteln.
Was er ihr dabei zur Last legt, ist noch trivialer als die Einlösung der Pfandbons im Wert von 1,30 Euro. Da Emmely wohl ahnte, was ihr bevorstand, als sie von ihrem Arbeitgeber mit der Beschuldigung wegen der Pfandbons konfrontiert wurde, erklärte sie, möglicherweise hätten ihre Tochter oder eine Kollegin ihr die Bons in den Geldbeutel gesteckt. Rieble sieht in dieser harmlosen Ausrede "das Vortäuschen einer Straftat", für die "sich die Berliner Staatsanwaltschaft durchaus interessieren" dürfte.
Es gab zwar schon Zeiten, in denen deutsche Gerichte Hühnerdiebe zum Tode verurteilten. Doch dass jemand, der behauptet, ein Anderer habe ihm Pfandbons im Wert von 1,30 Euro in die Geldbörse geschmuggelt, wegen Vortäuschens einer Straftat verfolgt wird, dürfte selbst in der deutschen Justizgeschichte einmalig sein.
Rieble begründet seine Aufforderung zur Strafverfolgung damit, dass sich Barbara E. öffentlich gegen ihre Verurteilung zur Wehr gesetzt habe - was ihr gutes demokratisches Recht ist. "Gerade wegen der von Frau Emme betriebenen Kampagne, die die Berliner Gerichtsbarkeit massiv angreift und den Rechtstaat in Frage stellt, besteht ein erhebliches öffentliches Interesse, Straftaten im Rahmen dieser Prozessführung zu ahnden," schreibt er. Was der Professor hier fordert, ist Strafverfolgung als Vergeltung für Kritik an der Justiz.
Andere Maßstäbe
Sobald der Professor auf Banker und Manager zu sprechen kommt, legt er völlig andere Maßstäbe an, als bei der Kassiererin. Besonders offensichtlich tut er dies im Fall von Post-Chef Klaus Zumwinkel, der seinen Posten räumen musste, weil er Steuern in Millionenhöhe hinterzogen hatte. Hier gilt die Unschuldsvermutung, und das Vertrauensverhältnis spielt plötzlich keine Rolle mehr.
Dem Hinweis der World Socialist Web Site auf die ausgesprochen milde Bestrafung von Zumwinkel begegnet der Professor mit den Worten: "Herr Zumwinkel hat nur’ Steuern hinterzogen. Außerhalb des öffentlichen Dienstes begründet das keine Verdachts- und auch keine Tatkündigung - fehlt doch der entscheidende Bezug zum Arbeitsverhältnis."
Rechtfertigt bei einem Arbeitnehmer der bloße Verdacht auf ein geringfügiges Fehlverhalten die Kündigung, so gilt bei dem millionenschweren Manager: "Selbst Untersuchungshaft und erst Recht bloße Durchsuchungen tragen keine Verdachtskündigung." Rieble stellt bedauernd fest, dass Zumwinkel seine Anstellung schließlich durch "öffentlichen Druck" und "nachdem Funk und Fernsehen der Durchsuchung seines Anwesens beiwohnen durften", freiwillig aufgegeben habe - mit rund 20 Millionen Euro Abfindung, die er nicht erwähnt.
Der Professor kommt gar nicht auf den Gedanken, dass das Vertrauensverhältnis zum Chef eines Großkonzerns durch Steuerhinterziehung in Millionenhöhe (wegen der Zumwinkel inzwischen rechtskräftig verurteilt ist) zerstört werden könnte, insbesondere wenn sich dieser Konzern auch noch im Besitz des Staates befindet. Was ihm im Fall Emmely als selbstverständlich gilt, dass die Einlösung von Pfandbons im Wert von 1,30 Euro das Vertrauensverhältnis unwiderruflich zerstört, gilt bei der Schädigung der Staatskasse um Millionen offensichtlich nicht.
Trotzdem behauptet Rieble unentwegt, er richte sich nach dem Grundsatz der Gleichheit aller vor dem Gesetz. Gegen einen Richter, der die Vermutung geäußert hatte, Zumwinkel wäre vor einem deutschen Gericht davongekommen, wenn er seine Reisekostenabrechnung vorsätzlich um einen kleineren Betrag frisiert hätte, führt er entrüstet ein paar Urteile an, in denen Geschäftsführer wegen kleineren Beträgen fristlos gekündigt wurden. Eine solch bizarre Argumentation erinnert an das Zitat des französischen Literaten Anatole France: "Die großartige Gleichheit vor dem Gesetz verbietet den Reichen wie den Armen unter Brücken zu schlafen, auf den Straßen zu betteln oder Brot zu stehlen."
Auch gegenüber den "Schuldigen" (die Anführungszeichen stammen von Rieble) an der aktuellen Finanz- und Wirtschaftskrise beharrt der Professor aus München auf der Unschuldsvermutung. Er wendet sich gegen ihre "Vorverurteilung durch eine sachkenntnisfreie Öffentlichkeit" und schreibt: "Lustigerweise spricht hier niemand von der Unschuldsvermutung, obwohl sie zum Schutz der Banker’ und ihrer Aufseher unmittelbar greift."
Ob Banker, die aus Profitgier Milliarden verspekuliert und damit Millionen von Arbeitsplätzen vernichtet oder gefährdet haben, strafrechtlich oder auch nur zivilrechtlich (d.h. durch Schadenersatzklagen) dafür haftbar zu machen seien, könne "derzeit niemand beurteilen", behauptet Rieble.
Einige zuständige Staatsanwaltschaften sind inzwischen zu einem Urteil gekommen - und zwar ganz im Sinne Riebles. So meldet die Financial Times Deutschland, Staatsanwaltschaft habe das Ermittlungsverfahren gegen den ehemaligen Chef der Deutschen Industriebank IKB, Stefan Ortseifen, großenteils eingestellt. Er müsse wegen des riskanten Geschäftsgebarens der IKB wohl keine Strafe fürchten.
Die FTD beschreibt Ortseifens Tätigkeit mit den Worten: "Jahrelang hatte die Bank massiv Geld in US-Ramschhypotheken angelegt, der Wertverlust brachte sie schließlich an den Rand der Pleite". Sie fährt fort: "In diesem Punkt sei den IKB-Vorständen Untreue nicht nachzuweisen, so die Staatsanwaltschaft. Man könne ihnen höchstens fahrlässiges Handeln vorwerfen, was aber nicht strafbar sei. Auch in vergleichbaren Fällen stehen die Ermittler vor dem Problem, ehemaligen Bankmanagern strafbare Handlungen nachzuweisen. Wegen Untreue kann ein Manager nur verurteilt werden, wenn ihm Vorsatz nachgewiesen wird."
Rieble selbst hatte schon im Oktober letzten Jahres zugunsten der IKB-Spitze Partei ergriffen. Als die Bank von ihren ehemaligen Vorständen Tantiemen in Millionenhöhe zurückforderte, sah er darin die "Entrechtung eines ganzen Berufsstandes". Banker hätten sich im Rahmen der Finanzkrise "zu einem sozial geächteten Berufsstand entwickelt", zitierte ihn das Nachrichtenmagazin Focus.
Ähnlich argumentiert auch das Sprachrohr der Frankfurter Börse, die Frankfurter Allgemeine (FAZ). Sie hält, unter Berufung auf den Bochumer Strafrechtler Klaus Bernsmann, das Strafrecht insgesamt für "ungeeignet, kollektive Vorgänge wie die Finanzkrise abzuurteilen", und gelangt zum Schluss, es sei eigentlich auch gar nicht im Sinne der kapitalistischen Marktwirtschaft, wenn die Verantwortlichen der Finanzkrise sich vor Gericht verantworten müssten. Wenn die Auflagen der Vorstände strenger würden, drohe "die Gefahr, dass durch schärfere Gesetze Feiglinge erzogen werden. Die Vorstände verlören die Lust am Risiko aus Angst vor den Gerichten."
Beleidigende Polemik
Gegen alle, die seine einseitige Sicht der Dinge nicht teilen, sprüht der Professor aus München Gift und Galle. In seinem Eifer, Kritiker zu diffamieren, lässt er jede sachliche Argumentation fallen.
Er bezeichnet Kritiker des Emmely-Urteils als "empörungswillige Sozialromantiker" und stellt unter Hinweis auf die "Autoren der WSWS und der taz" bedauernd fest, dass "nichtstaatliche Stellen im Rahmen ihrer Meinungsfreiheit Gerichte und Gerichtsentscheidungen unsachlich und emotional angreifen" dürfen.
Selbst Horst Seehofer (CSU) bekommt sein Fett ab: "Dass der bayerische Ministerpräsident dieser Populismusfalle nicht entgehen konnte, versteht sich von selbst", schreibt Rieble.
Am schlimmsten trifft es Wolfgang Thierse (SPD), der von einem "barbarischen Urteil von asozialer Qualität" gesprochen, diesen Vorwurf aber dann sofort zurückgenommen hatte. Rieble beschimpft den aus der DDR stammenden SPD-Politiker - von 1998 bis 2005 als Präsident des Deutschen Bundestages immerhin zweithöchster Repräsentant des deutschen Staates - als "Ostsandmännchen", das "für unqualifizierte, im Einzelfall grob rechtsstaatwidrige Urteilskritik" bekannt sei, und fragt: "Will er etwa die Volksgerichte - in Wiederbelebung der Konfliktkommissionen der guten alten DDR - reaktionieren?"
Mit dieser Bemerkung disqualifiziert sich Rieble selbst. In der DDR gab es nämlich keine "Volksgerichte", was dem Professor bekannt sein dürfte. Er hat diesen Begriff wohl bewusst im Anklang an den Volksgerichtshof der Nazis gewählt. Die Konfliktkommissionen, auf die er anspielt, waren keine "Volksgerichte", sondern eine Art betriebliche Schiedskommission. Sie wurden von Betriebsangehörigen gewählt und waren für Streitigkeiten aus dem Arbeitsrechtsverhältnis und für geringfügige Rechtsverletzungen zuständig. Sie standen unter der Leitung und Kontrolle der Kreis- und Bezirksgerichte und des Obersten Gerichts.
"Volksgerichte" gab es in Deutschland, soweit den Verfassern bekannt, nur von 1918 bis 1924 in Bayern. Von der sozialdemokratischen Regierung nach der Novemberrevolution eingerichtet, wurden sie nach der Niederschlagung der Münchener Räterepublik von den Rechten in Standgerichte umgewandelt, die ohne viel Federlesens kurzen Prozess mit linken Unruhestiftern machten. Traurige Berühmtheit erlangten sie kurz vor ihrer Auflösung, als das Münchener Volksgericht Adolf Hitler nach dessen Putschversuch in einem skandalösen Prozess freisprach und ihn für seinen "rein vaterländischen Geist und edelsten Willen" lobte.
Riebles Hinweis auf "Volksgerichte" ist also völlig deplatziert und Geschichtsklitterung der übelsten Sorte. Seine Tiraden machen aber dennoch deutlich, dass ihm jeder Einfluss der Öffentlichkeit auf die Justiz ein Gräuel ist. "Gerichte", schreibt er, "müssen kühl und emotionslos entscheiden ... Wer das kraft Rechtsempfindens urteilende Volksgericht will, der sollte sich klar machen, was das heißt!"
Sein Artikel gipfelt in der Schlussfolgerung, der Fall Emmely sei "kein Fall von Klassenjustiz - sondern ein Beleg dafür, dass die Bürger ihre (!) Justiz nicht verstehen". Das liege nicht an der Justiz, sondern "an der Bereitschaft des Bürgers, frei von Kenntnis und Bemühen um dieselbe und kraft eigener Empörung zu urteilen".
Das ist ein entlarvendes Eingeständnis. Denn dass "die Bürger ihre Justiz nicht verstehen", kann doch nur bedeuten, dass sich die Gerichte, die ihre Urteile "im Namen des Volkes" verkünden, völlig vom Volk abgehoben haben, dass sie also andere Interessen, das Interesse einer anderen Klasse vertreten. Eben darin besteht das Wesen der Klassenjustiz.
Riebles Argumentation ist zudem zutiefst undemokratisch. Der direkte Einfluss der Bürger auf die Rechtsprechung ist ein elementares Merkmal demokratischer Verhältnisse, eine Errungenschaft aus dem Kampf gegen die feudale Klassenjustiz. In traditionsreichen bürgerlichen Demokratien wie den USA, Frankreich und Großbritannien werden bis heute auch große Fälle von Geschworenen entschieden. In Deutschland galt nach der Revolution von 1848 zunächst ähnliches, die Geschworenengerichte wurden in der Weimarer Republik dann aber weitgehend abgeschafft. Als Überbleibsel haben sich etwa die Schöffengerichte erhalten, Amtsgerichte, die bei kleineren Strafsachen in erster Instanz mit einem Berufs- und zwei Laienrichtern besetzt sind.
Professor Rieble reagiert in Wirklichkeit sehr empfindlich darauf, dass die Bürger beginnen, seine Justiz sehr wohl zu verstehen. Der Mythos vom über den Klassen stehenden Rechtsstaat fängt an zu bröckeln. Bei der Dämonisierung und Kriminalisierung von Emmely geht es ihm nicht um die Sache, sondern um eine Kampagne, mit der er verhindern will, dass Justiz und offizielle Politik sich von der zunehmenden sozialen Unzufriedenheit beeinflussen und unter Druck setzen lassen.
Wer ist Professor Rieble?
Recherchiert man Riebles Hintergrund, überraschen seine Standpunkte nicht. Trotz Professorentitel und Lehrstuhl ist er ein bezahlter Lobbyist der Wirtschaftsverbände.
Er bezieht sein Gehalt vom Zentrum für Arbeitsbeziehungen und Arbeitsrecht (ZAAR), dessen Direktor er ist. Das ZAAR wird von einer Stiftung getragen, die von der Wirtschaft finanziert wird, und ist der Ludwig-Maximilians-Universität München (LMU) angegliedert. Im Stiftungsrat, Stiftungsbeirat und Stiftungskuratorium sitzen ausschließlich Vertreter von Arbeitgeberverbänden und Großunternehmen, insbesondere den Verbänden der Chemie- sowie der Metall- und Elektroindustrie, sowie von DaimlerChrysler, Bosch und Siemens.
Rieble selbst ist zwar ordentlicher Professor, von der Universität aber ohne Bezüge beurlaubt. Er hat das Recht, jederzeit in seinen Beamtenstatus zurückkehren und sein ordentliches Professorengehalt zu beziehen. Dies ist laut Aussage des ZAAR in einem Kooperationsabkommen mit der LMU und dem Land Bayern so geregelt. Die ganze Konstruktion ist ein klassisches Beispiel für die enge Verflechtung von Wirtschaft, Staat und "Wissenschaft".
Auch die Zielsetzung des ZAAR lässt an Deutlichkeit nicht zu wünschen übrig. Es behandelt das Arbeitsrecht "als wichtigen Standort- und Wettbewerbsfaktor", wie es in der Präambel der Satzung der Stiftung heißt, und untersucht "die ökonomische Folgewirkung arbeitsrechtlicher Schutzmaßnahmen". Mit anderen Worten: Riebles ZAAR betrachtet Arbeitnehmerrechte ausschließlich als Standort- und Wettbewerbsnachteil. Bei aller statutenmäßigen Unabhängigkeit ist das ZAAR mit seinem Ordinarius Rieble in Wirklichkeit nichts anderes als eine Lobbyorganisation und ein Think Tank der Arbeitgeber im Gewand eines Universitätsinstituts.