Ausweitung des politischen Strafrechts in Deutschland und Europa

Geschichte und Hintergrund des neuen Paragrafen 129b

Nach den Anschlägen auf das World Trade Center und das Pentagon setzte in Deutschland wie in vielen anderen Ländern eine Debatte um die innere Sicherheit und Terrorismusbekämpfung ein, die von rechten Kräften beherrscht und vorangetrieben wird und eine weitgehende Einschränkung von demokratischen und freiheitlichen Rechten sowie den Ausbau des Staats- und Polizeiapparats zum Ziel hat.

Einer der ersten konkreten Beschlüsse der Bundesregierung besteht in der Einführung eines neuen Paragrafen 129b in das Strafgesetzbuch (StGB), mit dem die Paragrafen 129 ("Bildung einer kriminellen Vereinigung") und 129a ("Bildung einer terroristischen Vereinigung") ausgeweitet werden, um im Ausland agierende "terroristische" und "kriminelle Vereinigungen" zukünftig auf deutschem Staatsgebiet strafrechtlich verfolgen zu können.

Die terroristischen Anschläge von New York und Washington sind dabei weniger der Grund als der Anlass für die Einführung des neuen Paragrafen 129b. Die Regierung nutzt die für neue sogenannte "Anti-Terror-Maßnahmen" vorteilhafte Situation, um problemlos ein Gesetz passieren zu lassen, das schon seit langem vorbereitet worden ist und dessen Einführung ansonsten wahrscheinlich auf Opposition - womöglich sogar aus den eigenen Reihen - gestoßen wäre. Schließlich ist der Paragraf 129a seit seiner Einführung 1976 von Bürgerrechtsgruppen und kritischen Juristenverbänden wegen der damit verbundenen Einschränkungen von bürgerlichen Freiheiten und demokratischen Rechten kritisiert worden. Die Grünen selbst hatten in ihrem Wahlprogramm von 1998 noch die Abschaffung des umstrittenen Paragrafen gefordert.

Ein Blick auf ihre geschichtliche Entwicklung und Anwendung zeigt, dass die Paragrafen 129 und 129a tatsächlich seit jeher weniger ein Mittel zur Kriminalitäts- bzw. Terrorismusbekämpfung waren, als vielmehr zur Unterdrückung von Opposition gegen den deutschen Staat und die herrschende Klasse eingesetzt wurden. Politisch unliebsame Parteien, Gruppierungen und Bewegungen wurden mit Hilfe dieser Paragrafen ausgeforscht, kriminalisiert und verfolgt.

Historische Entwicklung des Paragrafen 129

Die Geschichte des Paragrafen 129 reicht bis in die Anfänge des Kaiserreichs zurück. Er wurde 1871 unter dem Titel "staatsfeindliche Verbindung" eingeführt und lautete bis 1945 gleichlautend: "Die Teilnahme an einer Verbindung, zu deren Zwecken und Beschäftigungen gehört, Maßregeln der Verwaltung oder die Vollziehung von Gesetzen durch ungesetzliche Mittel zu verhindern oder zu entkräften, ist an den Mitgliedern mit Gefängnis bis zu einem Jahr, an den Stiftern und Vorstehern mit Gefängnis von 3 Monaten bis zu 2 Jahren zu bestrafen."

Im Kaiserreich wie auch in der Weimarer Republik wurde der Paragraf 129 zur Bekämpfung und Kriminalisierung von Vereinigungen der Arbeiterbewegung eingesetzt. So wurden als Rechtsgrundlage für massive Polizei- und Militäreinsätze gegen aus politischen Gründen streikende Arbeiter die Paragrafen 125 (Landfriedensbruch) und 129 angeführt.

Ein besonderes Charakteristikum des Paragrafen war schon damals die in ihm enthaltene Absicht des ‚präventiven Staatsschutzes‘: Verurteilungen nach Paragraf 129 waren möglich, ohne dass eine Straftat tatsächlich begangen oder geplant wurde. Allein die Gesinnung reichte zur Verfolgung und Bestrafung.

In der Weimarer Republik wurde der Paragraf 129 derart extensiv ausgelegt und angewandt, dass, wie der Jurist Heinrich Hannover in seinem Buch Politische Justiz 1918-1933 schreibt, "sämtliche Funktionäre der KPD allein wegen ihrer Tätigkeit im Sinne der revolutionären Zielsetzung ihrer Partei strafbar waren".

Der zeitgenössische Rechtswissenschaftler Moritz Liepmann bemerkte 1928 in einem Rechtsgutachten über die Auslegung des Paragrafen 129: "Sogar das Schreiben von Briefen mit kommunistischen Zielen, selbst wenn nicht einmal feststeht, dass sie ihren Adressaten erreicht haben, der Besitz der ‚Roten Fahne' [der Zeitung der KPD], einer ‚Betriebszellenzeitung' und des Kommunistischen Manifestes von 1848 werden als Argumente für das Vorliegen eines Deliktstatbestandes verwertet."

Hannover führt eine unvollständige Statistik an, nach der allein im Zeitraum vom Januar 1924 bis August 1925, also innerhalb von 16 Monaten, 6.349 Arbeiter zu insgesamt 4.672 Jahren Freiheitsstrafe und Geldstrafen von 267.000 Reichsmark verurteilt wurden. Vor diesem Hintergrund erklärte der SPD-Politiker und Rechtsanwalt Paul Levi 1927 in einer Reichstagsrede: "Ich erwarte nur die Zeit, wo ein Kommunist wegen Hochverrats ins Zuchthaus kommt, weil er Kinder gezeugt hat mit dem Gedanken, dadurch der Roten Armee neue Soldaten zu geben."

Nach dem Ende der faschistischen Diktatur in Deutschland, deren Terrorjustiz auf der Grundlage von alten und neu erlassenen Gesetzen und Verordnungen einen "legalen" Massenmord an politischern Gegnern des Regimes betrieben hatte, wurden sämtliche Staatsschutzbestimmungen, darunter auch der Paragraf 129, von den Alliierten aus dem deutschen Strafgesetzbuch gestrichen.

Doch bereits mit dem ersten Strafrechtsänderungsgesetz 1951 wurde der Tatbestand des Paragrafen 129 unter dem Titel "kriminelle Vereinigung" wieder aufgenommen und zugleich erweitert: Einem Reformvorschlag der Nazis von 1936 folgend wurde nun die "Unterstützung" gleichgesetzt mit der Teilnahme an einer "kriminellen Vereinigung". Der Tatbestand der "Unterstützung" ist dabei nach der Definition des Bundesgerichtshof (BGH) erfüllt, "wenn die Organisation in ihren Bestrebungen oder ihrer Tätigkeit gefördert, insbesondere gestärkt wird, oder wenn ihre Arbeit erleichtert worden ist. Andererseits setzt der Begriff der Unterstützung nicht voraus, dass der Organisation nachweislich ein durch den Täter verursachter messbarer Nutzen entstanden ist. Der Täter unterstützt, wenn seine Hilfe an sich wirksam und für die Organisation irgendwie vorteilhaft ist."

Mit dieser Definition wurde die Möglichkeit geschaffen, einen unüberschaubaren Personenkreis zu überwachen und zu verfolgen. Der Vorwurf, einer "kriminellen Vereinigung" anzugehören oder sie "irgendwie" zu unterstützen, rechtfertigte Telefonüberwachungen, Hausdurchsuchungen, Observationen, Beschlagnahmungen, Verhöre und Verhaftungen durch die Staatsschutzbehörden, die diese Mittel gegen alle anwenden konnten, die ihnen als "Verdächtige" oder "Sympathisanten" galten.

Die Wiedereinführung des Paragrafen 129 war unmittelbar mit dem Kampf gegen die KPD in der jungen Bundesrepublik verbunden. Für die Jahre 1951 bis 1955 stufte das Bundesverfassungsgericht (BVG) die KPD und alle ihre sogenannten "Tarnorganisationen" als "kriminelle Vereinigungen" ein und leitete etwa 100.000 Ermittlungsverfahren nach Paragraf 129 ein. Erst nachdem die KPD 1956 verboten worden war, entschied das BVG, dass legale Parteien keine "kriminellen Vereinigungen" darstellen können.

Die Verfolgung angeblicher "kommunistischer Tarnorganisationen" wurde allerdings fortgesetzt. So wurden beispielsweise 1959 führende Mitglieder des Westdeutschen Friedenskomitees wegen Paragraf 129 angeklagt - unter ihnen zwei Pfarrer und eine SPD-Stadträtin. Dieser Prozess sorgte vor allem im Ausland für Aufsehen, da das Friedenskomitee Teil einer Weltfriedensbewegung war, deren Gruppen nur im faschistischen Spanien und in der BRD als angeblich "kommunistisch gesteuert" kriminalisiert und unterdrückt wurden.

1964 wurde das Gesetz wiederum verschärft, indem das "Werben" für eine "kriminelle Vereinigung" als Straftatbestand in den Paragraf 129 aufgenommen wurde. 1975 wurde der Paragraf dann erstmals auf Hausbesetzer angewandt, die - obwohl sie nicht als Organisation zu bezeichnen waren - aufgrund ihrer "Banden-Tätigkeit" als "kriminelle Vereinigung" verfolgt wurden. Auf der gleichen Grundlage ermittelte die Staatsanwaltschaft im selben Jahr gegen eine Gruppe von Frauen aus Frankfurt, die Fahrten zu niederländischen Abtreibungskliniken organisiert hatten.

Paragraf 129a

Im Zuge der "Anti-Terror-Kampagne" gegen die RAF und die Bewegung 2. Juni wurde 1976 der Paragraf 129a eingeführt, der Bildung, Mitgliedschaft und Unterstützung einer "terroristischen Vereinigung" sowie das Werben dafür unter Strafe stellt.

Die in der Strafprozessordnung mit dem Paragrafen 129a verbundenen Ausführungsbestimmungen stellen einen beispiellosen Eingriff in die demokratischen Rechte von Beschuldigten und Verteidigern dar, indem sie Untersuchungshaft ohne weiteren Haftgrund als den bloßen Verdacht erlauben, den Besuchs- und Postverkehr von Inhaftierten einschränken, eine Kontrolle des Postverkehrs zwischen Verteidiger und Mandanten ermöglichen und dem Verteidiger verbieten, mehrere Angeklagte gleichzeitig zu vertreten.

Nach einer Verurteilung nach Paragraf 129a kann Isolationshaft verhängt werden, was gegen die Menschenrechtskonvention der Vereinten Nationen verstößt und der BRD schon mehrfach Beschwerden von amnesty international, dem Menschenrechtsausschuss der UNO und dem Europäischen Parlament eingebracht hat. Außerdem bietet der Paragraf 129a die Möglichkeit zu weitgehender polizeilicher Überwachung und Ausschaltung von Datenschutzbestimmungen.

Auch der Paragraf 129a dient - wie Paragraf 129 - dem ‚präventiven Staatsschutz‘, wonach, wie der Bundesgerichtshof 1978 feststellte, eine Strafbarkeit "schon weit im Vorfeld der Vorbereitung konkreter strafbarer Handlungen" begründet ist. Auch hier muss einer Person durch das Gericht keine Beteiligung an einer Straftat nachgewiesen werden, sondern sie kann - wenn sie einmal als Mitglied einer "terroristischen Vereinigung" angesehen wird - für alle dieser Organisation zugeschriebenen Straftaten belangt werden.

Da auch die Unterstützung und Werbung strafbar sind, kam der Paragraf vor allem gegen unliebsame Meinungsäußerungen zur Anwendung. So wurden eine Reihe von Verfahren gegen Herausgeber von Publikationen geführt, die Bekennerschreiben der RAF veröffentlicht hatten. In den 80-er Jahren wurden Sprayer, die Wände der Münchner U-Bahn mit der Parole "Krieg den Palästen" und einem fünfzackigen Stern bemalt hatten, zu zwölf Monaten Haft ohne Bewährung verurteilt.

Die jüngeren Kommentare zum Strafgesetzbuch heben ausdrücklich hervor, dass der Paragraf 129a auch auf militante Atomkraftgegner anwendbar ist. Theoretisch könnte wegen der Proteste gegen die Castor-Transporte damit wohl auch eine Organisation wie Robin Wood zur "terroristischen Vereinigung" erklärt werden.

Auffällig ist jedoch, dass Ermittlungsverfahren nach Paragraf 129a unverhältnismäßig selten vor Gericht gelangen. Eine Kleine Anfrage der PDS im Bundestag ergab, dass in den 90-er Jahren weniger als drei Prozent der Ermittlungsverfahren, die auf Grund von Paragraf 129a eingeleitet worden waren, mit einem Gerichtsurteil endeten. Der Paragraf 129a ist daher oft als "Ermittlungsparagraf" bezeichnet worden, dessen wahre Funktion das massive Ausforschen unliebsamer politischer Organisationen, Gruppen und Bewegungen ist.

Zum einen rechtfertigen Ermittlungen nach Paragraf 129a die Überwachung des Telefons, Durchsuchung der Wohnung und die Observation von Beschuldigten. Außerdem werden die Ermittlungsverfahren automatisch der Bundesanwaltschaft unterstellt, die mit dem Bundeskriminalamt verbunden ist und dadurch unter Ausschaltung des Datenschutzes und praktisch unkontrollierbar auf die "Erkenntnisse" der Geheimdienste zurückgreifen kann.

Paragraf 129b und die Ausweitung des politischen Strafrechts in der EU

Mit der zunehmenden Verschärfung und Ausweitung des politischen Strafrechts steht Deutschland in Europa nicht allein. Im Zuge der Angleichung der Gesetzgebung in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union ist auch hier eine kontinuierliche Einschränkung der demokratischen Grund- und Freiheitsrechte zu beobachten.

1998 beschloss der Rat der Innen- und Justizminister der Europäischen Union, dass alle EU-Mitgliedstaaten den Tatbestand der Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung in ihr Strafrecht aufnehmen müssen. Eine "kriminelle Vereinigung" wird dabei definiert als ein "auf Dauer angelegter Zusammenschluss von mehr als zwei Personen, die in Verabredung handeln, um Straftaten zu begehen". Diese Definition umfasst somit auch Formen des politischen und sozialen Protests, die in bestimmten Situationen Gefahr laufen, außerhalb der Legalität gestellt zu werden, wie Demonstrationen, Streiks oder Betriebsbesetzungen.

Auch nach der EU-Fassung des in Deutschland unter Paragraf 129 StGB gefassten Verbots der "Bildung einer kriminellen Vereinigung" sollen Personen wegen "sonstiger Tätigkeit" in einer "kriminellen Vereinigung" belangt werden können, auch wenn sie an keiner strafbaren Handlung beteiligt waren, oder auch wenn die eigentliche strafbare Handlung noch nicht einmal begangen worden ist.

Außerdem verpflichteten sich die EU-Staaten dazu, die gesetzlichen Voraussetzungen zu schaffen, um Mitglieder krimineller Vereinigungen unabhängig von ihrem Aktionsfeld in jedem Mitgliedsstaat strafrechtlich verfolgen zu können. In diesem Zusammenhang hatte das deutsche Justizministerium seit 1999 die Einführung des Paragrafen 129b vorbereitet, um "terroristische" oder "kriminelle" Vereinigungen, die in anderen Ländern aktiv sind, in Deutschland belangen zu können.

Die praktischen Auswirkungen des neuen Paragrafen 129b sind noch nicht gänzlich abzusehen, dürften aber verschiedene Bereiche betreffen. Zum einen ist zu erwarten, dass es verstärkt zur Festnahme, Aburteilung und/oder Abschiebung von Mitgliedern und "Sympathisanten" angeblicher "terroristischer Gruppen" wie der kurdisch-nationalistischen PKK kommt. Das Gesetz dürfte auch zur weiteren Abschottung der Europäischen Union vor unerwünschten Flüchtlingen dienen, indem es eine bessere Verfolgungsmöglichkeit von länderübergreifend aktiven Menschenschmugglern bietet. Nicht zuletzt wird ein Ergebnis eine verstärkte Kooperation der europäischen Polizei bezüglich der Überwachung und Bekämpfung international aktiver politischer Gruppen und Bewegungen wie z.B. der Globalisierungsgegner sein.

So zeigte der italienischer Ministerpräsident Silvio Berlusconi bereits seine Bereitschaft, den Begriff des "Terrorismus" drastisch auszudehnen und auf die Organisatoren, Teilnehmer und Unterstützer von Protesten wie den Demonstrationen anlässlich des G8-Gipfels in Genua im Juli diesen Jahres anzuwenden. Berlusconi erklärte am 26. September in Berlin, er sehe eine "merkwürdige Übereinstimmung" zwischen den Globalisierungskritikern und islamischen Terroristen, da beide sich gegen die "westliche Zivilisation" wenden würden.

Auch auf EU-Ebene dienen die Anschlägen auf das World Trade Center und das Pentagon als Anlass, um die Einschränkung demokratischer Grund- und Freiheitsrechte und der Ausbau polizeilicher Befugnisse verschärft voranzutreiben. So forderte die EU-Kommission eine Woche nach den Anschlägen in Amerika, am 19. September, eine Kompetenzerweiterung der europäischen Polizei Europol und Einschränkungen des Datenschutzes. Außerdem legte die EU-Kommission eine "Rahmenentscheidung zur Bekämpfung des Terrorismus" vor, die von allen Mitgliedstaaten die Einführung von "Anti-Terror-Gesetzen" verlangt. (Bislang haben nur sechs der fünfzehn Mitgliedstaaten - Deutschland, Großbritannien, Frankreich, Spanien, Italien und Portugal - Sondergesetze zur "Terrorismusbekämpfung".)

Die Rahmenentscheidung, die bis Ende Juni 2004 in der Gesetzgebung aller Mitgliedstaaten umgesetzt sein soll, definiert im erläuternden Memorandum eine "terroristische Straftat" als "vorsätzlich von einer Einzelperson oder einer Gruppe begangenes Vergehen gegen ein Land oder mehrere Länder, ihre Institutionen oder Bevölkerung, mit der Absicht, sie einzuschüchtern und die politische, wirtschaftliche oder soziale Struktur dieser Länder ernstlich zu verändern oder zu zerstören". Explizit als "terroristische Straftaten" erwähnt werden unter anderem die "unrechtmäßige Beschlagnahme oder Schädigung von staatlichen Einrichtungen, öffentlichen Transportmitteln, Infrastruktureinrichtungen, öffentlich genutzten Plätzen und Eigentum (sowohl privates als auch öffentliches). Hierzu können zum Beispiel gewalttätige Ausschreitungen in Städten ["acts of urban violence"] zählen."

An dieser Definition von "Terrorismus", die in bestimmten Situationen - wie die Verfasser sogar selbst bemerken - auch auf Demonstrationen, Streiks, Besetzungen und andere Formen des sozialen und politischen Protests angewendet werden kann, zeigt sich sehr deutlich, dass sich die EU-Staaten mit dieser Gesetzgebung sehr bewusst auf die kommenden Klassenkämpfe vorbereiten. Unter dem Vorwand der "Terrorismusbekämpfung" schaffen sich die Staaten nun eine rechtliche Grundlage, um die im Zuge von wirtschaftlicher Rezession und Krieg zweifellos entstehende Oppositionsbewegung mit aller Härte verfolgen und bekämpfen zu können.

Siehe auch:
Das rot-grüne Kabinett beschließt weitgehende Einschränkung der Bürgerrechte
(25. September 2001)
Loading